Budgetbegleitgesetz 2024
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 sollen eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das
Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Änderungen sind möglich. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Photovoltaikanlagen
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw.
sich ereignen, soll 0 % betragen.
Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die
Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder
betrieben werden soll:
Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (entsprechend der Bundesabgabenordnung), genutzt
werden.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Dienstgeberabgabe
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere
geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber
zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4
%).
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Karfreitag – persönlicher Feiertag
Arbeitnehmer bekommen also mit dieser Lösung erstmals eine Wahlfreiheit beim Urlaub: Sie können einen Urlaubstag einseitig bestimmen – egal ob zu religiösen Zwecken oder aus anderen persönlichen Gründen. Dieser einseitige Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einen persönlichen Feiertag muss drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter ersucht, an diesem Tag doch zu arbeiten, kann dieser wählen, ob er der Bitte folgt oder beim Urlaubsantritt bleibt. Im Arbeitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf das doppelte Entgelt und der Urlaubstag ist nicht verbraucht.
Dies bedeutet konkret für die Betriebe:
Karfreitag 2019
Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung,
also voraussichtlich Ende März 2019, in Kraft.
Achtung: In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht 3 Monate, sondern nur möglichst frühzeitig, spätestens aber
2 Wochen im Vorhinein bekannt geben. Das stellt sicher, dass bereits am Karfreitag, den 19. April 2019, ein entsprechender Urlaubsantritt möglich ist.
DAS NEUE TARIFMODELL der letzten Steuerreform
Seit der letzten Steuerreform gibt es ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt
man künftig erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio Euro soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll
aber auf 5 Jahre befristet sein).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:
Tarifmodell NEU |
Bisheriger Tarif |
||
Stufe bis |
Steuersatz |
Stufe bis |
Steuersatz |
11.000 |
0% |
11.000 |
0% |
18.000 |
25% |
25.000 |
36,50% |
31.000 |
35% |
60.000 |
43,21% |
60.000 |
42% |
darüber |
50% |
90.000 |
48% |
|
|
1.000.000 |
50% |
|
|
über 1 Mio |
55% |
|
|
Per Saldo soll sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 Euro für jeden Steuerzahler ergeben.
Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:
STANDORTPAKET
Zur Stärkung der Wirtschaft sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
___________________________________________________________________________________
Karfreitag – persönlicher Feiertag
Arbeitnehmer bekommen also mit dieser Lösung erstmals eine Wahlfreiheit beim Urlaub: Sie können einen Urlaubstag einseitig bestimmen – egal ob zu religiösen Zwecken oder aus anderen persönlichen Gründen. Dieser einseitige Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einen persönlichen Feiertag muss drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter ersucht, an diesem Tag doch zu arbeiten, kann dieser wählen, ob er der Bitte folgt oder beim Urlaubsantritt bleibt. Im Arbeitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf das doppelte Entgelt und der Urlaubstag ist nicht verbraucht.
Dies bedeutet konkret für die Betriebe:
Karfreitag 2019
Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung,
also voraussichtlich Ende März 2019, in Kraft.
Achtung: In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht 3 Monate, sondern nur möglichst frühzeitig, spätestens aber
2 Wochen im Vorhinein bekannt geben. Das stellt sicher, dass bereits am Karfreitag, den 19. April 2019, ein entsprechender Urlaubsantritt möglich ist.
DAS NEUE TARIFMODELL der letzten Steuerreform
Seit der letzten Steuerreform gibt es ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt
man künftig erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio Euro soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll
aber auf 5 Jahre befristet sein).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:
Tarifmodell NEU |
Bisheriger Tarif |
||
Stufe bis |
Steuersatz |
Stufe bis |
Steuersatz |
11.000 |
0% |
11.000 |
0% |
18.000 |
25% |
25.000 |
36,50% |
31.000 |
35% |
60.000 |
43,21% |
60.000 |
42% |
darüber |
50% |
90.000 |
48% |
|
|
1.000.000 |
50% |
|
|
über 1 Mio |
55% |
|
|
Per Saldo soll sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 Euro für jeden Steuerzahler ergeben.
Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:
STANDORTPAKET
Zur Stärkung der Wirtschaft sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
___________________________________________________________________________________