Budgetbegleitgesetz 2024
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 sollen eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Änderungen sind möglich. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Photovoltaikanlagen
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, soll 0 % betragen.
Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
 Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
 Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
 Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (entsprechend der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Dienstgeberabgabe
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4 %).

 

 

 

 

 

 

 

 

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Karfreitag – persönlicher Feiertag

 

Arbeitnehmer bekommen also mit dieser Lösung erstmals eine Wahlfreiheit beim Urlaub: Sie können einen Urlaubstag einseitig bestimmen – egal ob zu religiösen Zwecken oder aus anderen persönlichen Gründen. Dieser einseitige Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einen persönlichen Feiertag muss drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter ersucht, an diesem Tag doch zu arbeiten, kann dieser wählen, ob er der Bitte folgt oder beim Urlaubsantritt bleibt. Im Arbeitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf das doppelte Entgelt und der Urlaubstag ist nicht verbraucht.

 

Dies bedeutet konkret für die Betriebe:

 

  • Kein zusätzlicher (halber) Feiertag, sondern Verbleiben in der bisherigen Urlaubsregelung
  • Keine Diskriminierung – gleiches Recht für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Religion
  • Rechtssicherheit für Betriebe und Arbeitnehmer durch Vermeidung von Sonderlösungen
  • Planungssicherheit für Betriebe und Arbeitnehmer: Ankündigung des persönlichen Feiertags mindestens 3 Monate im Voraus

 

Karfreitag 2019

 

Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung, also voraussichtlich Ende März 2019, in Kraft.

Achtung: In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht 3 Monate, sondern nur möglichst frühzeitig, spätestens aber 2 Wochen im Vorhinein bekannt geben. Das stellt sicher, dass bereits am Karfreitag, den 19. April 2019, ein entsprechender Urlaubsantritt möglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

DAS NEUE TARIFMODELL der letzten Steuerreform
Seit der letzten Steuerreform gibt es ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio Euro soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll aber auf 5 Jahre befristet sein).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU

Bisheriger Tarif

Stufe bis

Steuersatz

Stufe bis

Steuersatz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

 

 

1.000.000

50%

 

 

über 1 Mio

55%

 

 


Per Saldo soll sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 Euro für jeden Steuerzahler ergeben.
Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit 345 Euro um 55 Euro auf 400 Euro
  • Erhöhung des Kinderabsetzbetrages von 220 Euro auf 440 Euro pro Kind. Wird der Kinderabsetzbetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig 264 Euro pro Person.
  • Die Negativsteuer für Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, wird von bisher 110 Euro auf bis zu 400 Euro erhöht. Sie ist mit 50 % der Sozialversicherungsbeträge begrenzt (bisher 10 %).
  • Bei niedrigen Pensionen soll es künftig ebenfalls zu einer Gutschrift aus der Negativsteuer von bis zu 110 Euro kommen können.

STANDORTPAKET
Zur Stärkung der Wirtschaft sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 %
  • Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von 1.460 Euro auf 3.000 Euro.
  • Senkung der Lohnnebenkosten ab 2018 durch Absenkung des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds
  • KMU-Finanzierungspaket
  • Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher

 

 

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Karfreitag – persönlicher Feiertag

 

Arbeitnehmer bekommen also mit dieser Lösung erstmals eine Wahlfreiheit beim Urlaub: Sie können einen Urlaubstag einseitig bestimmen – egal ob zu religiösen Zwecken oder aus anderen persönlichen Gründen. Dieser einseitige Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einen persönlichen Feiertag muss drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter ersucht, an diesem Tag doch zu arbeiten, kann dieser wählen, ob er der Bitte folgt oder beim Urlaubsantritt bleibt. Im Arbeitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf das doppelte Entgelt und der Urlaubstag ist nicht verbraucht.

 

Dies bedeutet konkret für die Betriebe:

 

  • Kein zusätzlicher (halber) Feiertag, sondern Verbleiben in der bisherigen Urlaubsregelung
  • Keine Diskriminierung – gleiches Recht für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Religion
  • Rechtssicherheit für Betriebe und Arbeitnehmer durch Vermeidung von Sonderlösungen
  • Planungssicherheit für Betriebe und Arbeitnehmer: Ankündigung des persönlichen Feiertags mindestens 3 Monate im Voraus

 

Karfreitag 2019

 

Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung, also voraussichtlich Ende März 2019, in Kraft.

Achtung: In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht 3 Monate, sondern nur möglichst frühzeitig, spätestens aber 2 Wochen im Vorhinein bekannt geben. Das stellt sicher, dass bereits am Karfreitag, den 19. April 2019, ein entsprechender Urlaubsantritt möglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

DAS NEUE TARIFMODELL der letzten Steuerreform
Seit der letzten Steuerreform gibt es ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio Euro soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll aber auf 5 Jahre befristet sein).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU

Bisheriger Tarif

Stufe bis

Steuersatz

Stufe bis

Steuersatz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

 

 

1.000.000

50%

 

 

über 1 Mio

55%

 

 


Per Saldo soll sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 Euro für jeden Steuerzahler ergeben.
Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit 345 Euro um 55 Euro auf 400 Euro
  • Erhöhung des Kinderabsetzbetrages von 220 Euro auf 440 Euro pro Kind. Wird der Kinderabsetzbetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig 264 Euro pro Person.
  • Die Negativsteuer für Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, wird von bisher 110 Euro auf bis zu 400 Euro erhöht. Sie ist mit 50 % der Sozialversicherungsbeträge begrenzt (bisher 10 %).
  • Bei niedrigen Pensionen soll es künftig ebenfalls zu einer Gutschrift aus der Negativsteuer von bis zu 110 Euro kommen können.

STANDORTPAKET
Zur Stärkung der Wirtschaft sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 %
  • Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von 1.460 Euro auf 3.000 Euro.
  • Senkung der Lohnnebenkosten ab 2018 durch Absenkung des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds
  • KMU-Finanzierungspaket
  • Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher

 

 

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